Werden Sie Mitglied im Calwer Gewerbeverein!

Wie jeder andere Verein hat auch der Calwer Gewerbeverein eine Satzung, welche die wichtigsten Vorgänge regelt. Diese Satzung kann im Folgenden auf dieser Webseite gelesen oder hier als PDF eingesehen werden: Satzung des Handels- und Gewerbevereins Calw

Satzung des Handels- und Gewerbeverein Calw e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Handels- und Gewerbeverein Calw e.V.“ und hat seinen Sitz in 75365 Calw. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter VR 330038 eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbstständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.

Der Verein hat die Aufgabe:

  • Mit der Stadtverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vorzutragen und zu vertreten.
  • Die Mitglieder über Fragen der Stadtverwaltung, soweit sie die Interessen des Vereins betreffen, aufzuklären.
  • Durch Aktionen die wirtschaftliche Kraft des Wirtschaftsstandortes Calw darzustellen und auch zu stärken.
  • Durch geeignete Veranstaltungen den Mitgliedern Informationen weiter zu reichen und Weiterbildung zu ermöglichen.
  • Durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.
  • Alle, auch sonstige, dem Vereinsleben dienende Maßnahmen durchzuführen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können werden:

a  Selbstständige als Einzelpersonen oder als juristische Personen aus den Bereichen Handel, Dienstleistung, Freie Berufe, Handwerk/Gewerbe und Industrie, deren Tätigkeitsfeld Calw ist.

b  Personen- und Kapitalgesellschaften, die in Calw ihren Sitz haben oder Tätigkeiten entwickeln.

c  Organisationen, die einen Bezug zu den Anliegen der Selbstständigen in Calw haben oder einen Beitrag zur Entwicklung unserer Stadt leisten.

d  Führungskräfte in Unternehmen und andere Organisationen, sowie Freunde des selbstständigen Mittelstandes, die dem Werbering verbunden sind.

e  Bei Firmenmitgliedschaften ist jeweils ein Vertreter zu benennen.

f    Privatpersonen, die einen Beitrag zur Entwicklung Wirtschaftsstandortes Calw leisten wollen.

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Binnen eines Monats kann schriftlich Berufung beim Vorstand gegen den Entscheid eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist endgültig.

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
    b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
    c) durch Austritt (Abs. 4);
    d) durch Ausschluss (Abs. 5).
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist spätestens bis zum 01. Oktober eines Geschäftsjahrs zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit der Beitragsleistung trotz wiederholter Mahnung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand geblieben ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
  5. Auf Beschluss des Ausschlusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

 

§ 4 Pflichten der Mitglieder, Kommunikation

  1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
  4. Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.

 

§ 5 Organe

 Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.
  3. der Ausschuss

 

§ 6 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
  2. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der Ausschuss die Einberufung beschließt oder die Einberufung in Textform von mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Calw mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.:
    a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
    b) die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 8 Abs. 3 Buchst. h vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;
    c) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
    d) die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
    e) die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
    f) die Wahl der Kassenprüfer;
    g) Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
    h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    i) die Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands (§ 8 Abs. 5).
    j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    k) sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.

 

§ 7 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch einen der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung durch den Kassierer geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung sind etwaige Änderungen der Tagesordnung (§ 6 Abs. 3) durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben. Der Schriftführer führt Protokoll über den Ablauf und die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (Abs. 6) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
  6. Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.
  7. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
  9. Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten im Umlaufverfahren als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.

 

§ 8 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) mindestens einem, maximal zwei Vorsitzenden,
    b) dem Kassierer,
    c) dem Schriftführer,
    d) bis zu sechs weiteren

Die vorstehend unter a.–c. genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder des Vorstands i.S.d. § 26 BGB gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

  1. Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
    b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    c) Führen der Bücher;
    d) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
    e) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
    f) Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
    g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
    h) Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  4. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

 

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch einen der Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der Regelungen in Satz 1–3 können Vorstandssitzungen auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z. B. per Videokonferenz) erfolgen.
  2. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden, ersatzweise des Kassierers.
  3. Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
  4. Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.

 

§ 10 Ausschuss

  1. Bestehend aus
  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • den Vorsitzenden der Fachgruppen.
  1. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Mitglieder können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.
  2. Für Ausschussmitglieder, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Vorsitzenden.
  3. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
  4. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen von einem Mitglied muss die Abstimmung geheim stattfinden.

 

§ 11 Fachgruppen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft seines Amtes dem Ausschuss des Vereins an. Die Fachgruppen sollen sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Ausschusses bedarf. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen, die ebenfalls von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen ist.

 

§ 12 Kassenprüfung 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer, die weder dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
  2. Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.

 

 § 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereines eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen auf die Stadt Calw zur Verwaltung über, bis eine neue Vereinigung mit gleicher Zielsetzung begründet wird.